Zur Unterstützung der Arbeit der Deutsch-Japanischen Gesellschaften und zur Erreichung übergeordneter Ziele hat der VDJG eine Stiftung ins Leben gerufen. Sie fördert Projekte einzelner oder mehrerer Mitgliedsgesellschaften, die unterschiedliche Aspekte der deutsch-japanischen Zusammenarbeit auf den Gebieten Kultur, Wissenschaft, Wirtschaft, Sport und Gesellschaft betreffen . Ein besonderes Anliegen ist in diesem Zusammenhang der Jugendaustausch.

Vorstand der VDJG-Stiftung

  • Dr. Volker Stanzel (Vorsitzender)
  • Dr. Bernhard Schraut
  • Lisa Antonia Schiller
  • Peter H. Meyer

Kontakt

foerderung.stiftung@vdjg.de
Die Mitglieder des Stiftungsvorstands stehen gern auch im Vorfeld einer formalen Antragsstellung zur Vorbesprechung Ihrer Projektideen und einen Austausch über Fördermöglichkeiten zur Verfügung.

Formvorgaben

Vergabegrundsätze

Stiftungssatzung

  1. Antragsberechtigt sind die Mitgliedsgesellschaften des VDJG und der VDJG. Sie können Projekte Außenstehender mit aufnehmen.
  2. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Zweck der Stiftung ist nach §2 der Stiftungssatzung die Förderung der Völkerverständigung zwischen Japan und Deutschland, insbesondere die Pflege, Förderung und Weiterentwicklung der Bürgerbeziehungen auf den Gebieten Kultur, Wissenschaft, Wirtschaft, Sport und Gesellschaft. Ein besonderes Anliegen ist in diesem Zusammenhang der Jugendaustausch.
  3. Anträge müssen gemäß Formvorgaben und mindestens 6 Wochen vor Projektbeginn gestellt werden, um die Bearbeitung durch die Gremien der Stiftung zu gewährleisten und die Klärung von Rückfragen, sowie ggf. Ergänzung der Antragsunterlagen zu ermöglichen.
  4. Die antragstellende DJG (bzw., sofern selbst Antragsteller, der VDJG) haftet für die antragsgemäße Durchführung des geförderten Projekts. Der Vorstand behält sich die Prüfung nach Abschluss vor.
  5. Über das geförderte Projekt muss binnen sechs Monaten nach Abschluss berichtet und eine Abrechnung gemäß den Vorgaben des Antrags vorgelegt werden.
  6. Ein Nichtbefolgen der Berichts-, Bestätigungs- und Nachweispflichten nach Projektende kann zur Rückforderung des Förderbetrages oder von Teilen davon führen sowie nach Ermessen des Vorstands zum temporären Ausschluss des Antragstellers bei zukünftigen Projektförderungen.